Nr. 44: Gleichstellung
- Ein Traktat über die Frage: Welche gesellschaftliche und rechtliche Stellung haben Frauen in Bischofsmais? -
Als ich mir neulich mal wieder alte Fotos von Urlaubsreisen ansah, fand ich die folgende Aufnahme vom Sommer 1990, als meine liebe Frau und ich das tief im Bayerischen Wald gelegene Bischofsmais erkundeten.
Eines Tages folgten wir in Bischofsmais dem unwiderstehlichen Klang zünftiger bayerischer Volksmusik und landeten schließlich am Sportplatz. Dort stand ein großes Festzelt, in dem laut gefeiert wurde. Die meisten Feiernden trugen die Landestracht, waren also eindeutig als niederbayerische Eingeborene zu erkennen.
Beim Abgang von der Straße zum Sportplatz hinunter blieb unser Blick an dem folgenden Schild hängen:

Den Text links auf dem Schild akzeptierten wir sofort. Aber die Liste mit den Eintrittspreisen löste bei uns tiefes Grübeln aus.
Dem Schild zufolge galten Frauen damals nicht als Erwachsene.Wir werteten das als einen klaren Verstoß gegen
1. das Grundgesetz,
2. die Verfassung des Freistaates Bayern,
3. die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948), beschlossen von den Vereinten Nationen.
Dazu führe ich hier die folgenden Belege an:
Zu 1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (verkündet am 23. Mai 1949)
Artikel 3
[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Zu 2. Verfassung des Freistaates Bayern
2.1. Verfassung des Freistaates Bayern - Fassung von 1946
Zweiter Hauptteil
Grundrechte und Grundpflichten
Art. 98
"Die durch die Verfassung gewährten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. Sonstige Einschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 48 zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken."
Art. 118
"(1) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Die Gesetze verpflichten jeden in gleicher Weise und jeder genießt auf gleiche Weise den Schutz der Gesetze.
(2) Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(3) Alle öffentlich-rechtlichen Vorrechte und Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufgehoben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Bestandteil des Namens; sie dürfen nicht mehr verliehen und können durch Adoption nicht mehr erworben werden.
(4) Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie mit einem Amt oder einem Beruf in Verbindung stehen. Sie sollen außerhalb des Amtes oder Berufes nicht geführt werden. Akademische Grade fallen nicht unter dieses Verbot.
(5) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nur nach Maßgabe der Gesetze verliehen werden."
2.2. Verfassung des Freistaates Bayern - Fassung von 1998
Der Art. 98 ist identisch mit dem Art. 98 in der Fassung von 1946.
Im Art. 118 wurde der Satz (2) der Fassung von 1946
„Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.“
durch den folgenden Satz ersetzt:
„Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Bayern und das Grundgesetz – ein Dilemma?
Das Grundgesetz galt 1990, als wir das Schild in Bischofsmais entdeckten, auch in Bayern, da Bayern damals auch schon zur Bundesrepublik Deutschland gehören durfte.
„Ja, mei“, könnte so mancher Bischofsmaiser entgegnen und darauf hinweisen, dass der Freistaat Bayern das Grundgesetz bis heute nicht offiziell anerkannt hat, sich die Verantwortlichen demzufolge gesetzestreu verhielten, die einst das Schild am Abgang zum Fußballplatz anbringen ließen.
Was war 1949 in Bayern geschehen?
In der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 1949 wurde im Bayerischen Landtag heftig um den Ratifizierung des Grundgesetzes gerungen. Die Abgeordneten der CSU lehnten das Grundgesetz ab und verhinderten mit ihren 101 Neinstimmen die Ratifizierung. Insgesamt stimmten 180 Abgeordnete ab. Die CSU bangte um die Eigenständigkeit Bayerns und befürchtete die Bevormundung durch den Bund.
Für die Ratifizierung des Grundgesetzes war die 2/3 – Mehrheit der Bundesländer erforderlich. Da nur Bayern gegen das Grundgesetz stimmte, wurde die erforderliche Mehrheit erreicht.
Außerdem erklärte der damalige bayerische Ministerpräsident Hans Ehard nach einer einer Abstimmung: "Wenn die deutsche Bundesrepublik auf Grund der vorgeschriebenen Genehmigungen und Abstimmungen zustande kommt, dann ist Bayern ein Teil dieses Bundesstaates, ob wir zum Grundgesetz ja oder nein sagen".
[ Quellenangabe zu diesem Zitat: https://www.t-online.de/nachrichten/wissen/id_69441280/schon-gewusst-bayern-hat-grundgesetz-nie-zugestimmt.html; Seite aufgerufen am 14.02.2019 ]
Daher gilt das Grundgesetz seit dem 23. Mai 1949 auch in Bayern.
Meint man, einen Bischofsmaiser mit diesem Hinweis davon überzeugt zu haben, dass die im Grundgesetzt garantiertenGrundrechte auch in Bayern gelten, könnte er entgegnen:
„Ja, wo samma denn? A so a Schmarrn!" Er könnte hinzufügen, dass wegen der Drittwirkung der Grundrechte diese „niemals nicht“ * für das erwähnte Schild gelten.
* Bayern lieben die doppelte Verneinung, die wir zum Beispiel von Karl Valentins und Ludwig Thomas meisterhaften Parodien kennen.
Besonders geschichtsbewusste Bayern verteidigen die Sonderstellung ihres Landes.
Sie wissen, dass sich Bayern bereits im Kaiserreich umfassende Reservatrechte sicherte, besonders in Bezug auf die Wehrhoheit. So hatte Bayern eine eigene Armee.
Was ist mit der Drittwirkung der Grundrechte gemeint?
Zitate aus der Fachliteratur:
Zitat 1:
„Die Grundrechte, welche im Deutschen Grundgesetz verankert sind, sind als Abwehrrechte gegen den Staat anzusehen und somit nur im öffentlichen Recht wirksam. Dies bedeutet, wenn der Staat einen Bürger in irgendeiner Weise verletzt, kann dieser sich auf die Grundrechte berufen. [...]
Wenn die Grundrechte eines Bürgers durch eine Privatperson verletzt werden (beispielsweise bezüglich des Arbeitsplatzes oder der Religion), stellt sich die Frage, ob die Grundrechte auch in diesem Zusammenhang anwendbar sind und der jeweilige Schutzbereich eröffnet ist. Diese Frage wird als Drittwirkung der Grundrechte bezeichnet, wobei zwischen der unmittelbaren und der direkten Drittwirkung unterschieden werden muss. [...]
Von der unmittelbaren Drittwirkung wird immer dann gesprochen, wenn die Grundrechte ohne eine Beteiligung der öffentlichen Gewalt unmittelbar zwischen den Bürgern wirken. Diese theoretische Form der Drittwirkung wird allerdings in der Praxis der deutschen Rechtsprechung insbesondere vom Bundesverfassungsgericht (Bverfge) abgelehnt, so dass eine Verfassungsbeschwerde bei der Verletzung von Grundrechten keinen Erfolg verspricht. Insofern besteht häufig kein Rechtsschutz.“
[ https://www.juraforum.de/lexikon/grundrechte-drittwirkung-der ] Seite aufgerufen am 21.02.2019
Zitat 2:
„Im übrigen aber richten sich die Grundrechte nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt und nicht gegen das privatrechtliche Handeln anderer Grundrechtsträger. Diese können demgemäss z.B. in ihren geschäftlichen oder gesellschaftlichen Dispositionen andere Personen durchaus willkürlich bevorzugen oder benachteiligen, ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder besondere Gleichheitssätze zu verstossen.“
[ http://rechtslexikon.net/d/drittwirkung-der-grundrechte/drittwirkung-der-grundrechte.htm; Seite aufgerufen am 21.02.2019 ]
Um zu klären, ob der Bischofsmaiser mit seinem Einwand Recht hat, müsste geklärt werden, wem der Fußballplatz in Bischofsmais gehört. Gehört er der Gemeinde, dann ist die Sache klar: Die öffentliche Hand (in diesem Fall die Verwaltung der Gemeinde Bischofsmais) ließ kraft ihrer „öffentlichen Gewalt“ das Schild anbringen und verstieß damit gegen das Grundgesetz.
Ist der Fußballplatz dagegen im Besitz eines Vereins, der das Schild anbringen ließ, dann liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, sondern lediglich ein Verstoß gegen die guten Sitten. Falls es mich jemals wieder so tief in den Bayerischen (Urwald) Wald verschlägt, werde ich mich bemühen, vor Ort in Bischofsmais die Eigentumsfrage zu klären. Vorher werde ich sicherheitshalber fleißig die in Bayern so beliebte doppelte Verneinung üben, damit ich niemals nicht sofort als „Saupreiß“ entlarvt werde, sondern allenfalls als „Zuagreister“.
Die Zeiten sind zwar längst vorbei, dass Bayern auf Preußen schießen durften*, aber trotzdem ist Vorsicht geboten, denn immer noch werden von Bayern Giftpfeile auf Preißn abgeschossen. Das kennen wir aus der Politik.
* Zur Erläuterung: Gemeint ist der Deutsch-deutsche Krieg von 1866.
Bei einem erneuten Besuch in bayerischen Gefilden, würde ich mich auch um die Klärung der wichtigen Frage bemühen: War das Schild in Bischofsmais ein Unikat oder wurden solche Schilder auch an Sportplätzen in anderen bayerischen Gemeinden angebracht, vielleicht sogar flächendeckend im gesamten Freistaat Bayern? Wenn „ja“, dann wäre das höchst bedenklich.
Zu 3. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948), beschlossen von den Vereinten Nationen.
Artikel 1
"Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand."
Eine weitere Überlegung:
Gehört der Fußballplatz in Bodenmais der Gemeinde, dann ergibt sich die Frage, ob jemand wegen des Verstoßes gegen das Grundrecht der Gleichheit von Mann und Frau bestraft werden kann.
Eine sehr kompetente Juristin verwies mich dankenswerterweise auf § 185 StGB und auf eine Erläuterung im Internet.
Dieser Paragraf lautet:
§ 185
Beleidigung
"Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Erläuterung:
„Der Beleidigungstatbestand gem. § 185 StGB erfasst alle Äußerungen gegenüber dem Betroffenen selbst sowie alle Werturteile über den Betroffenen. Dabei wird vor allem die Ehre geschützt.
Was unter Ehre zu verstehen ist, ist vielfach umstritten. [...]“
[ https://www.juraforum.de/lexikon/beleidigung ]
Wie bereits betont, gelten Frauen dem Schild am Fußballplatz in Bischofsmais zufolge nicht als Erwachsene.
Das hat juristische Folgen.
Gelten Frauen nicht als Erwachsene, dann folgt daraus logisch, dass die Männer den Frauen gegenüber erziehungsberechtigt sind.
BGB § 106
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
"Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt."
BGB § 107
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
"Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters."
Nicht nur dies! Es hat noch ganz andere gravierende Konsequenzen.
Ehemündigkeit:
Hier ziehe ich wieder das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) heran.
BGB § 1303
Ehemündigkeit
"Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden."
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2429), in Kraft getreten am 22.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar
[ https://dejure.org/gesetze/BGB/1303.html ]
vorherige Regelung:
BGB § 1303.
Ehemündigkeit
"(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist."
Demzufolge muss geklärt werden:
- Gab es 1990 in Bischofsmais zahlreiche Ehen mit minderjährigen Frauen?
- Wurden damals Anträge zur Eheschließung nach BGB § 1303.2 Satz 2 gestellt und bewilligt? Wenn nicht, dann wären diese Ehen als gesetzeswidrig, also als wilde Ehen zu beurteilen.
Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ist eine weitere wichtige Quelle zur Beurteilung des „Schilderproblems“, das hier erörtert wird.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) AGG
Ausfertigungsdatum: 14.08.2006
Vollzitat: "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist"
Im AGG heißt es:
Abschnitt 3
Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
"(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist unzulässig. […]
§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung
(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt, […] "
Schlussfolgerung:
Wird unterstellt, dass die Männer gar kein „Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung“ haben, weil sie ihren Frauen gegenüber nicht mehr erziehungsberechtigt wären, dann wäre das vereinbar mit AGG § 20 Satz 3 oder?
Die Benachteiligung / Beleidigung wäre deutlich, hätte das Schild so ausgesehen:

Aber das wäre zu offensichtlich gewesen, und die Verantwortlichen für das Anbringen des Schildes schreckten wohl davor zurück.
Abschließende Überlegungen:
Auf dem Schild mit den Eintrittspreisen werden die Frauen nicht nur benachteiligt, weil sie nicht als Erwachsene gelten, sondern auch aus einem anderen Grund: Warum dürfen sie eigentlich nicht soviel Eintrittsgeld wie die Männer bezahlen?
Man muss das Problem aber auch von der Seite der Mannsbilder aus betrachten:
Frauen müssen 3,- DM Eintrittsgeld bezahlen, Männer jedoch 5,- DM. Das sind satte 66,6% mehr. Das ist skandalös!
Deswegen schlägt die erwähnte kundige Juristin vor, in Bischofsmais einen Männergleichstellungsbeauftragten zu berufen.
Damit er seine Unabhängigkeit bewahrt, sollte er vom Regierungsbezirk Niederbayern bestellt werden, zu dem Bischofsmais gehört.
Wichtiger Hinweis, damit mein Traktat angemessen gewürdigt wird:
Dieses Traktat verfasste ich in der Karnevalszeit 2019.
